Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner (im Folgenden auch: Kunden) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Kunden gültigen Fassung. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden abschließen. Entgegenstehenden oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Wir erkennen diese nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen.

(2) Vertragspartner ist die Reiss GmbH, Eisleber Straße 5, 69469 Weinheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Tanja Strasser, ebenda.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und  unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Sofern uns Angebote, Aufträge oder Bestellungen, die als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen sind, von Kunden zugehen, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Angebote oder Aufträge sind in Textform vorzulegen. Die Annahmeerklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform. Die telefonische Zusammenarbeit dient lediglich dem Austausch von Informationen, der Unterstützung von Projekten und der Hilfeleistung, nicht jedoch der Auftragserteilung.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Auftrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen, soweit sie nicht durch Tanja Strasser oder Personen erfolgen, die mit Prokura oder Handlungsvollmacht ausgestattet sind, werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

(4) Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gebrauchswerte und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte oder Kataloge) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen hin diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

(6) Eine Stornierung von Aufträgen ohne Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts ist grundsätzlich nicht möglich. Eine abweichende Vereinbarung ist nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung unsererseits möglich und bedarf jedenfalls der Schriftform.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Sollte der Kunde nach Vertragsschluss eine Vertragsanpassung wünschen, so ist dies in Textform mitzuteilen. Sind Änderungen noch möglich, wird dies dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sofern wir die gewünschten Änderungen umsetzen, wird dem Kunden der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand in Rechnung gestellt. Eine Herabsetzung der ursprünglich vereinbarten Vergütung kommt hierbei nicht in Betracht.

(3) Bei Folgeaufträgen ist eine Bindung an vorhergehende Preise ausgeschlossen.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(5) Sofern nicht in Textform anders vereinbart sind Rechnungsbeträge innerhalb von zehn Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.

(6) Die Zahlung per Scheck, Wechsel oder Kreditkarte ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.

(7) Lieferungen an Neukunden erfolgen ausschließlich per Vorkasse. Eine Zahlung gegen Rechnung ist nur möglich, wenn dies in Abstimmung mit dem Kunden in Textform vereinbart wird.

(8) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(9) Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung der Rechte aus einem Vertrag durch den Kunden bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

(10) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der uns zustehenden offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie aus anderen Aufträgen gefährdet wird. Erfolgt eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in
vorstehendem Falle nicht, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferung, Lieferstörungen, höhere Gewalt

 (1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin in Textform zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde,
beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Wir behalten uns das Recht vor – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer-und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, bspw. Zollanmeldungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden
sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

    • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten in Textform bereit.

(5) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Versandart, der Versandweg und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes – wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist – an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zum Beispiel Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des
Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(4) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

    • die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
    • wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Absatz 4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
    • seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zum Beispiel die gelieferte Sache in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation zehn Werktage vergangen sind und
    • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der unter diesem § 6 vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung unserer aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus dem zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsverhältnis über die Fertigung und den Vertrieb elektrochemischer Messsysteme einschließlich Zubehör und Ersatzteile für die Wasserentkeimung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf dieses Vertragsverhältnis beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Reiss GmbH als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum/Bruchteilseigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die  orbehaltsware mit anderen Sachen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab.
Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der Reiss GmbH hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem  Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber uns.

(8) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

(9) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 7 Materialbeistellung

(1) Eine Materialbeistellung durch den Kunden ist nur in vorheriger Absprache mit uns zulässig. Wir akzeptieren in jedem Fall nur kostenlose Materialbeistellung. Sofern wir einer Materialbeistellung zugestimmt haben, obliegt es dem Kunden, das beigestellte Material rechtzeitig und in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen. Eine Qualitäts- und Mengenkontrolle des bereitgestellten Materials erfolgt nicht. Sollte es aufgrund fehlender Menge oder Qualität des vom Kunden bereitgestellten Materials zu Lieferverzögerungen kommen, haften wir dafür nicht.

(2) Stellt uns der Kunde zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung Material oder Mittel zur Verfügung, die Fehler aufweisen, unvollständig oder falsch sind, können wir einen infolgedessen tatsächlichen entstandenen Aufwand und einen tatsächlich entstandenen Schaden gesondert in Rechnung stellen. Hierbei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Dem Kunden bleibt jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, die gesamte Vergütung sofort fällig zu stellen, wenn zur Fertigung der Kaufsache erforderliche Mittel entgegen anderslautender Vereinbarungen seitens des Kunden trotz erfolgter Mahnung nicht zur Verfügung gestellt werden. Hiervon nicht berührt werden die gesetzlichen Verzugsfolgen.

§ 8 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Membrankappen (Verschleißteile), Elektrolyte (Verbrauchsmaterialien) und die Beschichtungen der Bezugselektroden (Verbrauchsmaterialien).
Abweichend von Satz 1 beträgt die Gewährleistungsfrist für Elektrodenkörper inklusive dazugehöriger Elektronik zwei Jahre.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist
maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.

(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Kaufsache ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(6) Eine Rücknahme fehlerfreier Produkte gegen Gutschrift ist nur in Absprache mit uns und nach schriftlicher Zustimmung unsererseits möglich. In dem Fall wird basierend auf dem für dieses Produkt erhobenen Kaufpreis zusätzlich eine angemessene Handlingspauschale erhoben bzw. vom bezahlten Kaufpreis in Abzug gebracht. Die Höhe der Handlingspauschale wird von uns im Einzelfall festgelegt. Eine Rücknahme fehlerfreier Produkte gegen Gutschrift ist in jedem Fall nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach Abschluss des Kaufvertrages und erfolgter Übergabe möglich. Fehlerfreie Membrankappen (Verschleißteile) und Elektrolyte (Verbrauchsmaterialien) sind in jedem Fall von einer möglichen Rücknahme gegen Gutschrift ausgenommen.

§ 9 Schutzrechte

(1) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass die Kaufsache frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass die Kaufsache ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Kaufsache aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation der Kaufsache, deren Freiheit von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Kaufsache ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit wir gemäß § 10 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Kaufsache sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Kaufsache typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Werksüberholung, Überprüfung des Elektrodenkörpers

(1) Dieser § 11 gilt für den Fall der Werksüberholung/Überprüfung des Elektrodenkörpers nach Ablauf der in § 8 Absatz 1 Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Frist.

(2) Beauftragt uns der Kunde mit einer Werksüberholung/Überprüfung des Elektrodenkörpers, hat dies gegen Zahlung der üblichen Vergütung in unserem Werk zu erfolgen. Der Kunde hat uns hierfür zudem den Elektrodenkörper kostenfrei zu übermitteln.

(3) Dem rückzusendenden Elektrodenkörper ist die ausgefüllte Unbedenklichkeitsbescheinigung beizulegen. Diese kann auf unserer Website www.reiss-gmbh.com heruntergeladen werden. Bei Verunreinigungen des Elektrodenkörpers oder fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung erheben wir eine Reinigungspauschale.

(4) Scheidet eine Übermittlung nach den tatsächlichen Gegebenheiten aus oder ist sie dem Kunden unzumutbar, hat der Kunde die Kosten, die uns dadurch entstehen, dass wir den Elektrodenkörper am derzeitigen Belegenheitsort überprüfen, wie zum Beispiel Anfahrtskosten, zu tragen. Dies gilt nur, wenn wir uns zur auswärtigen Überprüfung oder Überholung im konkreten Einzelfall ausdrücklich in Textform bereit erklären; ein grundsätzlicher Anspruch hierauf erwächst dem Kunden aus dieser Bestimmung nicht.

(5) Ist eine Überprüfung oder Überholung nicht möglich, wird dem Kunden keine Vergütung berechnet. Dies gilt nicht, sofern die Überprüfung oder Überholung des Elektrodenkörpers an einem anderen Ort als unserem Werk zu erfolgen hatte; in diesem Falle sind uns die Kosten, die uns dadurch entstehen, dass wir den Elektrodenkörper am derzeitigen Belegenheitsort überprüfen, wie zum Beispiel Anfahrtskosten, zu ersetzen.

(6) Nach erfolgreicher Überholung/Überprüfung gilt für daraus resultierende etwaige Gewährleistungsrechte § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands der überholte/überprüfte Gegenstand tritt.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet in diesem Fall keine Anwendung.

(7) Ersatz- und Verschleißteile, wie zum Beispiel Membrankappen oder Elektrolyte, können nicht überholt oder überprüft werden.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle  etwaigen Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und uns nach unserer Wahl Mannheim oder der Sitz des Kunden. Erfüllungsort ist Weinheim.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragspartnern zwecks Ausführung eines Auftrags oder einer Bestellung getroffen wurden, sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, beziehungsweise diese Lücke ausfüllt.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Dem Kunden ist diese Änderung mitzuteilen. Die Änderung gilt seitens des Kunden als angenommen, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung Widerspruch erhoben wird und wenn wir den Kunden bei Beginn der Frist auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hingewiesen haben. Die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem Tag, der dem Tage des Fristablaufes zur Abgabe der Erklärung des Widerspruchs folgt.

Hier können Sie sich unsere AGB als PDF herunterladen.

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